Einladung zur Kirchenvorstandswahl

Gepostet von am Okt 11, 2015 in Allgemein | Keine Kommentare

Einladung zur Kirchenvorstandswahl

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 WO 2012 hat der Kirchenvorstand die Wahl der Kirchenvorsteher für die Wahlperiode 2015 bis 2018 für den 08.11.2015 angeordnet. Die Wahlhandlung wird am Sonntag von 10 – 12 Uhr in der Pfarrkirche, Hochheimstraße 44, stattfinden (Art. 9 WO).

Zu der Kirchenvorstandswahl werden alle am Wahltag 18 Jahre alten, wenigstens seit einem Jahr in der jeweiligen Zivilgemeinde ortsansässigen Gemeindemitglieder als Wahlberechtigte eingeladen, soweit sie in der Wählerliste eingetragen sind.

Es sind bei dieser Wahl 4 Kirchenvorsteher zu wählen. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen gekennzeichnet als Personen zu wählen sind.

Briefwahl ist auf Antrag möglich. Dieser Antrag kann bis Mittwoch vor der Wahl während der Öffnungszeiten des Pfarrbüros gestellt werden. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Wahlausschusses (Pfr. Andreas Galbierz) zu richten.

 

Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl

Die vom Wahlausschuss aufgestellte Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl 2015 wird wie folgt veröffentlicht:

Name Alter Beruf Wohnung
Angelika Cremer 73 Hausfrau Zum Heistert 19
Manfred Mehren 63 Pensionär An der Süle 25
Richard Vendt 63 Vermessungsgehilfe Grabenstraße 42
Hans-Peter Hartmann 69 Pensionär Kirchhecke 10
Nicolas Küfner 20 Student Dürener Straße 40

 

Auf Antrag, der nicht mehr Namen enthalten darf, als Kirchenvorsteher zu wählen sind, kann die Vorschlagsliste ergänzt werden. Ein Ergänzungsvorschlag ist von mindestens zwanzig Wahlberechtigten mit Vor-, Zunamen und Anschrift zu unterzeichnen. Außerdem ist die Erklärung, dass die vorgeschlagenen zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit sind, beizufügen. Der Ergänzungsvorschlag und die Erklärung können nur bis drei Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht werden.

 

Aus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924:

Wahl der Kirchenvorsteher.

§4

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr an dem Ort der Gemeinde wohnen.

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen:
1. derjenige, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheit nicht erfasst;
2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheit zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;
3. wer das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 2’verloren hat.

(3) …

(4) Behindert an der Ausübung ihres Wahlrechts sind Straf- und Untersuchungsgefangene.

(5) Die Wahl ist unmittelbar und geheim; jeder Wähler hat eine Stimme. Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.

 

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